LAG Hamm - Beschluss vom 15.11.2002
10 TaBV 92/02
Normen:
BetrVG § 5 ; BetrVG § 7 S. 2 ; BetrVG § 9 ; BetrVG § 38 Abs. 1 ; AÜG § 14 ;
Fundstellen:
DB 2003, 342
LAGReport 2003, 110
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1/02

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

LAG Hamm, Beschluss vom 15.11.2002 - Aktenzeichen 10 TaBV 92/02

DRsp Nr. 2003/4815

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

»1. Leiharbeitnehmer werden bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahlen des § 38 Abs. 1 BetrVG n.F. nicht berücksichtigt. 2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch die Einräumung des aktiven Wahlrechts für Leiharbeitnehmer durch § 7 S. 2 BetrVG n.F., weil der Arbeitnehmerbegriff des § 5 Abs. 1 BetrVG n.F. nicht geändert worden ist.«

Normenkette:

BetrVG § 5 ; BetrVG § 7 S. 2 ; BetrVG § 9 ; BetrVG § 38 Abs. 1 ; AÜG § 14 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der für die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds maßgeblichen Arbeitnehmerzahl die im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind.