BAG - Beschluß vom 26.10.2004
1 ABR 37/03
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 § 101 § 95 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; ZPO § 139 Abs. 1 §§ 148 253 Abs. 2 Nr. 2 § 888 Abs. 1 S. 1 ; Manteltarifvertrag für die Angestellten der bayerischen Metall- und Elektroindustrie § 1 Nr. 3 Abs. 2 lit. d ;
Fundstellen:
AuR 2005, 119
BAGE 112, 238
BAGReport 2005, 125
BB 2005, 500
DB 2005, 561
NZA 2005, 367
Vorinstanzen:
LAG München, vom 11.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 19/02
ArbG München, vom 15.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 35 BV 260/01

Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung bei Umgruppierung; Herauswachsen aus tariflicher Vergütungsordnung; außertarifliches betriebliches Vergütungssystem; Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren

BAG, Beschluß vom 26.10.2004 - Aktenzeichen 1 ABR 37/03

DRsp Nr. 2005/1645

Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung bei Umgruppierung; Herauswachsen aus tariflicher Vergütungsordnung; außertarifliches betriebliches Vergütungssystem; Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren

»1. Unterlässt der Arbeitgeber eine betriebsverfassungsrechtlich gebotene Ein- oder Umgruppierung, so kann der Betriebsrat zur Sicherung seiner Mitbestimmungsrechte verlangen, dem Arbeitgeber die Ein- oder Umgruppierung aufzugeben und ihn sodann zur Einholung seiner Zustimmung sowie bei deren Verweigerung zur Einleitung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens zu verpflichten. 2. Eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber auf Grund einer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Arbeitnehmer nicht mehr in einer der Gehaltsgruppen der maßgeblichen Vergütungsordnung einzugruppieren ist, weil seine Tätigkeit höherwertige Qualifikationsmerkmale als die höchste Vergütungsgruppe aufweist. 3. Wächst ein Arbeitnehmer aus einer tariflichen Vergütungsordnung heraus und besteht ein gestuftes außertarifliches Vergütungssystem, so ist eine Umgruppierung erst mit der Eingruppierung in die außertarifliche Vergütungsordnung vollständig vorgenommen.«

Orientierungssätze: