BAG - Beschluß vom 14.12.2004
1 ABR 54/03
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 5, Abs. 3 S. 1, 2, Abs. 4 § 93 § 2 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 501
AuR 2005, 198
BAGE 113, 102
BAGE 165, 102
BAGReport 2005, 154
BB 2005, 1170
DB 2005, 729
NZA 2005, 424
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 26.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 609/03 6 TaBV 633/03
ArbG Berlin, vom 25.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 74 BV 8463/02

Betriebsverfassungsrecht - Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung; Zustimmungsverweigerung wegen unterbliebener Ausschreibung; Zustimmungsverweigerung wegen tarifvertragswidriger Vertragsbestimmung

BAG, Beschluß vom 14.12.2004 - Aktenzeichen 1 ABR 54/03

DRsp Nr. 2005/3954

Betriebsverfassungsrecht - Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung; Zustimmungsverweigerung wegen unterbliebener Ausschreibung; Zustimmungsverweigerung wegen tarifvertragswidriger Vertragsbestimmung

»Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Einstellung wegen fehlender Ausschreibung grundsätzlich nur gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG verweigern, wenn er die Ausschreibung vor dem Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers verlangt oder mit diesem eine Vereinbarung über die Ausschreibung zu besetzender Arbeitsplätze getroffen hat.«

Orientierungssätze: 1. Der Betriebsrat kann einer personellen Maßnahme seine Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nur dann verweigern, wenn die Maßnahme selbst gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine sonstige Norm verstößt. Geht es um eine Einstellung, muss diese als solche untersagt sein. Dagegen genügt es nicht, dass einzelne Vertragsbestimmungen der Norm zuwiderlaufen. Der Betriebsrat kann daher seine Zustimmung zu einer Einstellung nicht mit der Begründung verweigern, die einzelvertragliche Vereinbarung der für die Eigenkündigung des Arbeitnehmers geltenden Kündigungsfrist sei tarifvertragswidrig.