7/5.1.2 Abgrenzung: Betriebsverfassungsrecht - Personalvertretungsrecht - Kirchenrecht

Autor: Kloppenburg

Personalvertretungsrecht

§ 130 BetrVG sieht eine strikte Trennung der Beteiligung der Mitarbeitervertretungen in Betrieben der Privatwirtschaft und in Dienststellen der öffentlichen Verwaltung vor. Das BetrVG findet nur auf Betriebe der Privatwirtschaft Anwendung. Für die Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und die Personalvertretungsgesetze der Länder.

Maßgeblich ist immer die gewählte Rechtsform. Eigenbetriebe sind nicht rechtlich selbständig und unterliegen dem Personalvertretungsrecht. Für einen Betrieb einer durch eine Gemeinde gegründeten GmbH, bei der die Gemeinde alleinige Gesellschafterin ist, gilt demgegenüber das Betriebsverfassungsrecht. Bei einem Rechtsformwechsel gelten Dienstvereinbarungen als Betriebsvereinbarungen weiter.9)