7/5.1.1 Gesetzliche und außergesetzliche Beteiligungsrechte

Autor: Kloppenburg

Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge

Zum Schutz der Belegschaftsmitglieder sehen § 102 BetrVG und entsprechende Regelungen im BPersVG und in den Personalvertretungsgesetzen der Länder die vorherige Anhörung der Mitarbeitervertretungen vor Kündigungen vor (siehe auch die tabellarische Übersicht in Teil 7/5.8.1). § 102 BetrVG verlangt nur eine Beteiligung in Form der Anhörung. Es handelt sich um ein Mitwirkungsrecht. Ausdehnungen des Beteiligungsumfangs können Arbeitgeber und Betriebsrat in Betriebsvereinbarungen vorsehen, insbesondere also auch echte Mitbestimmungsrechte durch Vereinbarung eines Zustimmungserfordernisses schaffen (§ 102 Abs. 6 BetrVG).1)

Die Personalvertretungsgesetze verlangen teilweise eine Zustimmung des Personalrats und gestalten damit die Beteiligung zu einem echten Mitbestimmungsrecht aus. Auch Tarifverträge können die Zulässigkeit von Kündigungen von der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats abhängig machen.2) Dieses Recht ergibt sich aus der in § 1 TVG vorgesehenen Möglichkeit der Tarifvertragsparteien, betriebsverfassungsrechtliche Fragen zu regeln.

Zustimmungserfordernis als Ausnahme