BAG - Urteil vom 21.06.2000
4 AZR 379/99
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1, Abs. 6, § 103 ; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 ; Manteltarifvertrag, für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz vom 6. August 1996 § 15 Nr. 5; TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 141
BB 2000, 2642
BB 2001, 258
DB 2001, 389
NZA 2001, 271
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 13.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 465/98
II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11. März 1999 - 4 (5) Sa 1427/98 ,

Tarifvertraglich geforderte Zustimmung des Betriebsrats zur ordentlichen Kündigung

BAG, Urteil vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 4 AZR 379/99

DRsp Nr. 2001/242

Tarifvertraglich geforderte Zustimmung des Betriebsrats zur ordentlichen Kündigung

»1. § 15 Nr. 5 MTV Einzelhandel Rheinland-Pfalz setzt jedenfalls bei der ordentlichen Arbeitgeberkündigung die Zustimmung des Betriebsrats voraus. 2. Diese Regelung und der tariflich für den Konfliktfall vorgesehene direkte Zugang zu den Gerichten für Arbeitssachen unter Umgehung der Einigungsstelle sind zulässig und verstoßen weder gegen Art. 12 Abs. 1 noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Hinweise des Senats: Eine ordentliche personenbedingte Arbeitgeberkündigung, die außerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG angegriffen wurde, ist unwirksam im Sinne des § 13 Abs. 3 KSchG, weil sie ohne Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochen wurde.«

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1, Abs. 6, § 103 ; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 ; Manteltarifvertrag, für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz vom 6. August 1996 § 15 Nr. 5; TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die dem Kläger gegenüber durch die Beklagte mit Schreiben vom 29. Mai 1998 zum 31. Dezember 1998 erklärte ordentliche personenbedingte Arbeitgeberkündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet hat.