BAG - Beschluss vom 03.12.1954
1 ABR 23/54
Normen:
ArbGG (1953) § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. s ; BetrVG (1952) § 18 § 82 Abs. 1 Buchst. g § 87 Buchst. g ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 76 BetrVG
AuR 1955, 157
BAGE 1, 182
SAE 1955, 74
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 08.07.1954 - Vorinstanzaktenzeichen III LBR 11/53

Betriebsverfassungsrecht: Anfechtung einer Betriebsratswahl

BAG, Beschluss vom 03.12.1954 - Aktenzeichen 1 ABR 23/54

DRsp Nr. 2007/23157

Betriebsverfassungsrecht: Anfechtung einer Betriebsratswahl

»1. Die Anfechtung der Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat ist zulässig, obwohl die in § 82 Abs. 1 Buchstabe s, § 87 Buchstabe g BetrVG und § 2 Abs. 1 Ziffer 4 Buchstabe s ArbGG vorbehaltene Rechtsverordnung bisher nicht erlassen ist. Der Rechtsweg vor den Gerichten in Arbeitssachen ist gegeben. 2. Auf die Anfechtung der Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat ist § 18 BetrVG in vollem Umfang entsprechend anzuwenden. 3. Daher hat auch jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft das Anfechtungsrecht. 4. An den Grundsätzen des Beschlusses des Senats vom 10. November 1954 (1 ABR 24/54) über die Aufsichtsratswahl in Konzernunternehmen wird festgehalten.«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. s ; BetrVG (1952) § 18 § 82 Abs. 1 Buchst. g § 87 Buchst. g ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und der Antrag mit der aus der Entscheidungsformel sich ergebenden Änderung begründet.