LAG Nürnberg - Beschluss vom 24.04.2012
6 TaBV 60/11
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 476
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 23/11

Betriebsverfassungsrecht; Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats; Einstellung; Eingruppierung; Ordnungsmäßigkeit der Anhörung; Heilung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 24.04.2012 - Aktenzeichen 6 TaBV 60/11

DRsp Nr. 2012/11336

Betriebsverfassungsrecht; Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats; Einstellung; Eingruppierung; Ordnungsmäßigkeit der Anhörung; Heilung

1. Die - auch mehrmalige - Verwendung des Begriffs "Versetzung" im Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebes zum Einsatz eines aus einem anderen Betrieb versetzten Arbeitnehmers ist dann unschädlich, wenn aus der inhaltlichen Beschreibung der Maßnahme klar wird, dass es betriebsverfassungsrechtlich um die Einstellung in diesen Betrieb geht (entgegen LAG Düsseldorf vom 08.03.2012, 5 TaBV 88/11). 2. Selbst wenn man die Auffassung vertreten könnte, der Betriebsrat sei im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs "Versetzung" nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden, wäre dies spätestens mit Zustellung des Schriftsatzes auf Zustimmungsersetzung zur Einstellung geheilt mit der Folge, dass nunmehr die einwöchige Stellungnahmefrist für den Betriebsrat beginnen würde. 3. Die Übergabe einer Bewerberliste ohne Beifügung der Bewerbungsunterlagen der weiteren Bewerber macht die Anhörung unvollständig mit der Folge, dass die Frist zur Stellungnahme des Betriebsrats nicht zu laufen beginnt.