LAG Thüringen - Beschluss vom 25.01.2001
1 TaBV 7/00
Normen:
BetrVG § 118 Abs. 2 ; GG Art. 140 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 430
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 04.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 9/00

Betriebsverfassungsrecht: Karitative Einsichtung i.S. von § 118 Abs. 2 BetrVG

LAG Thüringen, Beschluss vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 1 TaBV 7/00

DRsp Nr. 2002/3478

Betriebsverfassungsrecht: Karitative Einsichtung i.S. von § 118 Abs. 2 BetrVG

Ein Krankenhausträger in der Rechtsform einer GmbH, der sich im Gesellschaftsvertrag verpflichtet, das kirchliche Proprium (Selbstverständnis) der Evangelisch-Lutherischen Kirche mitzutragen und der Mitglied im Diakonischen Werk dieser Kirche ist, ist eine karitative Einrichtung der Kirche i.S. des § 118 Abs. 2 BetrVG, in der das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung findet.

Normenkette:

BetrVG § 118 Abs. 2 ; GG Art. 140 ;

Gründe:

I)

Die Beteiligten streiten über die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auf den Betrieb der Antragstellerin und Beteiligten zu 1).

Die Antragstellerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 18.12.1997 in der Rechtsform einer gGmbH gegründet. Ihre beiden Gesellschafter sind die H-Kliniken W. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter die Stadt Weimar ist, sowie die Stiftung S. W., einer Einrichtung des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen e. V. (vgl. Bl. 41 d. A.).