BAG - Beschluß vom 16.12.2004
2 ABR 7/04
Normen:
BetrVG § 103 ; BGB § 626 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 565
AuR 2005, 163
BAGReport 2005, 147
NZA-RR 2005, 615
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 07.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 69/03
ArbG Düsseldorf, vom 12.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 39/03

Betriebsverfassungsrecht; Kündigung - Zustimmungsersetzungsverfahren zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

BAG, Beschluß vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 2 ABR 7/04

DRsp Nr. 2005/3031

Betriebsverfassungsrecht; Kündigung - Zustimmungsersetzungsverfahren zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Orientierungssätze: 1. Vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte rechtfertigen regelmäßig eine außerordentliche Kündigung. 2. Ein Arbeitnehmer, der eine strafrechtlich bewehrte Pfandkehr gegen seinen Arbeitgeber begeht, verletzt in schwerwiegender Weise seine arbeitsvertraglichen Pflichten. 3. Unterhaltspflichten und Familienstand können bei einer Kündigung wegen im Arbeitsverhältnis begangener Pflichtverletzungen im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung berücksichtigt werden.

Normenkette:

BetrVG § 103 ; BGB § 626 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die vom Betriebsrat (Beteiligter zu 2) verweigerte Zustimmung zu einer von der Antragstellerin beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds K. (Beteiligter zu 3).

Die antragstellende Arbeitgeberin ist eine Wohnungsbaugenossenschaft, die derzeit 19 Mitarbeiter beschäftigt. Der Beteiligte zu 2) ist der bei ihr gebildete 1-köpfige Betriebsrat. Der Beteiligte zu 3) ist das gewählte Betriebsratsmitglied K. Er ist seit dem 1. April 1974 als technischer Angestellter bei der Arbeitgeberin tätig und war mit der Verwaltung von Wohnungen beschäftigt. Zuletzt wurde er als Hausmeister eingesetzt.