BAG - Urteil vom 06.07.2006
2 AZR 443/05
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 48 zu § 95 BetrVG 1972
DB 2007, 636
NZA 2007, 197
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt - 10 (9) Sa 278/04 - 21.7.2005,
ArbG Halle, vom 04.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3149/03

Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Personalvertretungsrecht - Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

BAG, Urteil vom 06.07.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 443/05

DRsp Nr. 2006/30320

Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Personalvertretungsrecht - Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

Orientierungssätze: 1. Ein Punkteschema für die soziale Auswahl stellt auch dann eine nach § 95 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie dar, wenn es der Arbeitgeber nicht generell auf alle künftigen betriebsbedingten Kündigungen, sondern nur auf konkret bevorstehende Kündigungen anwenden will (Anschluss an BAG 26. Juli 2005 - 1 ABR 29/04 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 43). 2. Wendet der Arbeitgeber ein von ihm unter Verstoß gegen § 95 Abs. 1 BetrVG aufgestelltes Punkteschema an, so führt dieser Mitbestimmungsverstoß allein nicht zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung.

Normenkette:

KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Die 1961 geborene Klägerin (verheiratet, ein Kind) ist seit 1981 als Erzieherin bei der beklagten Stadt beschäftigt. In deren Tageseinrichtungen waren Anfang 2003 insgesamt 730 Personen, zumeist mit einer tariflichen Wochenarbeitszeit von 33 Stunden tätig. Bezogen auf eine 40-Stunden-Woche bildeten diese ein Beschäftigungsvolumen von 596 Vollzeitstellen. Nach der Statistik ihres Einwohnermeldeamtes ging die Zahl der Geburten in der beklagten Stadt von 2000 im Jahr 2000, 1.923 in 2001, 1.959 in 2002 auf 1.906 in 2003 zurück.