LAG Köln - Beschluss vom 27.10.2006
11 TaBV 26/05
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 157/04

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmung des Betriebsrats; Versetzung aus der Personalabteilung in den sog. Springerpool

LAG Köln, Beschluss vom 27.10.2006 - Aktenzeichen 11 TaBV 26/05

DRsp Nr. 2012/3584

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmung des Betriebsrats; Versetzung aus der Personalabteilung in den sog. Springerpool

Die Zuweisung einer mit der bisherigen Tätigkeit nicht vergleichbaren und auch nicht vom Direktionsrecht umfassten neuen Tätigkeit stellt eine Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG dar.

Tenor

1) Die Beschwerde der Antragstellerin (Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.02.2005

- 9 BV 157/04 - wird zurückgewiesen.

2) Auf die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners (Beteiligter zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.02.2005 - 9 BV 157/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Anträge der Antragstellerin werden insgesamt zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die vorläufige Durchführung der Versetzung der Mitarbeiterin C. P in die Abteilung Personal auf eine Stelle als Sekretärin im Springerpool offensichtlich nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

3) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung der Mitarbeiter C P in die Abteilung Personal auf eine Stelle als Sekretärin im Springerpool sowie um die Feststellung, ob die vorläufige Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.