1) Die Beschwerde der Antragstellerin (Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.02.2005
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2) Auf die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners (Beteiligter zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.02.2005 -
Die Anträge der Antragstellerin werden insgesamt zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die vorläufige Durchführung der Versetzung der Mitarbeiterin C. P in die Abteilung Personal auf eine Stelle als Sekretärin im Springerpool offensichtlich nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
3) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung der Mitarbeiter C P in die Abteilung Personal auf eine Stelle als Sekretärin im Springerpool sowie um die Feststellung, ob die vorläufige Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
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