BAG - Beschluß vom 22.07.2003
1 ABR 28/02
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 § 76 Abs. 5 ; ArbZG §§ 3 4 5 ; BGB § 139 ; ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2 ; Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (vom 9. Juni 1999) § 14 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 44
AuR 2004, 118
BAGE 107, 78
BAGReport 2004, 75
DB 2004, 766
NZA 2004, 507
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 17.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 22/02
ArbG Lingen, vom 06.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 8/01

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Einigungsstellenspruch zur Höchstarbeitszeit im Betrieb und arbeitszeitrechtlichen Zuordnung von Bereitschaftsdienst; Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung; mehrere Regelungen einer Betriebsvereinbarung als einheitlicher Verfahrensgegenstand

BAG, Beschluß vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 1 ABR 28/02

DRsp Nr. 2004/1247

Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Einigungsstellenspruch zur Höchstarbeitszeit im Betrieb und arbeitszeitrechtlichen Zuordnung von Bereitschaftsdienst; Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung; mehrere Regelungen einer Betriebsvereinbarung als einheitlicher Verfahrensgegenstand

»Mangels Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats ist die Einigungsstelle für eine Regelung über die im Betrieb zulässige Höchstarbeitszeit und die arbeitszeitrechtliche Zuordnung von Bereitschaftsdiensten nicht zuständig.«

Orientierungssätze: 1. Betreffen verschiedene Regelungen einer Betriebsvereinbarung einen einheitlichen Gegenstand - hier: Dienstplanerstellung -, so steht mit dem Angriff auf eine der Regelungen schon wegen § 139 BGB regelmäßig die Wirksamkeit des gesamten Regelungskomplexes auf dem Spiel. Eine Rechtsbeschwerdebegründung genügt in diesem Fall den Anforderungen des § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG auch dann, wenn sie sich lediglich mit den Gründen des Beschwerdegerichts für die Wirksamkeit einer der Regelungen auseinandersetzt, die das Beschwerdegericht sämtlich für wirksam gehalten hat.