LAG Niedersachsen - Beschluss vom 17.05.2002
10 TaBV 22/02
Normen:
Richtlinie 93/104/EG v. 23.11.1993 Art. 2 Ziffer 1 ; ArbZG § 2 Abs. 1 ; DRK-TV § 14 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 31
LAGReport 2003, 63
NZA-RR 2003, 351
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 06.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 8/01

LAG Niedersachsen - Beschluss vom 17.05.2002 (10 TaBV 22/02) - DRsp Nr. 2003/4945

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 17.05.2002 - Aktenzeichen 10 TaBV 22/02

DRsp Nr. 2003/4945

»1. Die Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23.11.1993 erfasst auch den Rettungsdienst. 2. Die Auslegung des Arbeitszeitbegriffs in Art. 2 Ziffer 1) der Richtlinie 93/104/EG durch den EuGH in seinem Urteil vom 03.10.2000 (Rs C-303/98, AP Nr. 2 zu EWG-Richtlinie Nr. 93/104-Simap) ist für die nationalen Gerichte der Mitgliedsstaaten bindend. Art. 2 Ziffer 1) der Richtlinie 93/ 104/EG erlaubt keine Abweichung von der gemeinschaftsweiten Definition der Arbeitszeit in der Auslegung des EuGH durch den nationalen Gesetzgeber. 3. Der von den Arbeitnehmern in Form persönlicher Anwesenheit in der Rettungswache erbrachte Bereitschaftsdienst unterfällt dem Begriff der Arbeitszeit in Art. 2 Ziffer 1) der Richtlinie 93/104/EG in ihrer Auslegung durch den EuGH, weil die Arbeitnehmer in der Wahl ihres Aufenthaltsortes auf die Rettungswache beschränkt sind und dem Arbeitgeber uneingeschränkt zur Verfügung stehen.