BAG - Beschluß vom 16.11.2004
1 ABR 53/03
Normen:
BetrVG § 82 Abs. 2 S. 1, 2 § 23 Abs. 3 S. 1 § 81 Abs. 4 S. 3 § 83 Abs. 1 S. 2 § 84 Abs. 1 S. 2 § 75 Abs. 1 S. 1 § 80 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 499
AuR 2005, 163
BAGE 112, 341
BAGReport 2005, 338
BB 2005, 1505
DB 2005, 504
NZA 2005, 416
ZIP 2005, 636
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 19.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 3/03
ArbG Hamburg, vom 07.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 13/01

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Personalgesprächen über Aufhebungsvertrag; Antragsbefugnis des Betriebsrats

BAG, Beschluß vom 16.11.2004 - Aktenzeichen 1 ABR 53/03

DRsp Nr. 2005/2431

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Personalgesprächen über Aufhebungsvertrag; Antragsbefugnis des Betriebsrats

»Aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG kann sich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Personalgespräch über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags ergeben. Der Anspruch besteht jedoch nicht in allen denkbaren Fallgestaltungen. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.«

Orientierungssätze: 1. Bei Personalgesprächen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann sich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ergeben. Dies gilt jedoch nicht in allen denkbaren Fallgestaltungen. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Ein uneingeschränkt auf die Feststellung eines entsprechenden Hinzuziehungsrechts gerichteter Globalantrag ist daher als unbegründet abzuweisen. 2. Der sich aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ergebende Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Personalgespräch begründet für den Arbeitgeber eine entsprechende Verpflichtung aus dem Betriebsverfassungsgesetz, bei deren grober Verletzung der Betriebsrat im Wege der Prozessstandschaft nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorgehen kann.