BAG - Beschluß vom 14.12.2004
1 ABR 55/03
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 3, 4 § 95 Abs. 3 § 100 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 ; ArbGG § 81 Abs. 2 S. 2 § 83a Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 345
BAGE 113, 109
BAGE 165, 109
BAGReport 2005, 237
BB 2006, 612
DB 2005, 1524
NZA 2005, 827
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 26.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 63/03
ArbG Dortmund, vom 09.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 15/02

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Vorlagepflichtige Bewerbungsunterlagen; Auskunftserteilung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; unvollständige Unterrichtung des Betriebsrats und Beginn der Wochenfrist nach § 99 Abs. 3 BetrVG; Erledigung des Feststellungsantrags nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG

BAG, Beschluß vom 14.12.2004 - Aktenzeichen 1 ABR 55/03

DRsp Nr. 2005/9061

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Vorlagepflichtige Bewerbungsunterlagen; Auskunftserteilung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; unvollständige Unterrichtung des Betriebsrats und Beginn der Wochenfrist nach § 99 Abs. 3 BetrVG; Erledigung des Feststellungsantrags nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG

»1. Zu den dem Betriebsrat vorzulegenden Bewerbungsunterlagen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gehören auch solche Unterlagen, die der Arbeitgeber anlässlich der Bewerbung über die Person des Bewerbers erstellt hat. 2. Durch eine offensichtlich unvollständige Unterrichtung des Betriebsrats wird die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG auch dann nicht in Gang gesetzt, wenn der Betriebsrat zum Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers in der Sache Stellung nimmt.«

Orientierungssätze: 1. Bewerbungsunterlagen iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind zunächst alle im Zusammenhang mit der Bewerbung von den Bewerbern - auch den später abgelehnten - eingereichten Unterlagen. 2. Zu den Bewerbungsunterlagen zählen außerdem solche Unterlagen, die der Arbeitgeber aus Anlass der Bewerbung über die Person der Bewerber - etwa in Form von Personalfragebögen oder Testergebnissen - erstellt hat. Dies beruht darauf, dass der Betriebsrat auch außerhalb der Widerspruchsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG die Möglichkeit hat, Anregungen für die Auswahl unter den Bewerbern zu geben.