BAG - Beschluss vom 19.06.2012
1 ABR 19/11
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 40 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; TzBfG § 4 Abs. 1; TzBfG § 8; ArbGG § 83 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 337
BAGE 142, 87
DB 2013, 1122
EzA-SD 2012, 14
NZA 2012, 1237
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 38/10
ArbG Bonn, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 108/09

Betriebsverfassungsrecht; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für einen Schichtrahmenplan

BAG, Beschluss vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 1 ABR 19/11

DRsp Nr. 2012/19123

Betriebsverfassungsrecht; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für einen Schichtrahmenplan

Der Gesamtbetriebsrat kann für einen Schichtrahmenplan zuständig sein, wenn der Arbeitgeber in mehreren Betrieben eine Dienstleistung erbringt, deren Arbeitsabläufe technisch-organisatorisch miteinander verknüpft sind. Orientierungssätze: 1. In Unternehmen mit mehreren Betrieben sind im Bereich des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG regelmäßig die Einzelbetriebsräte für die zu regelnden Arbeitszeitfragen zuständig. Die betriebliche Regelungsmöglichkeit kann entfallen, wenn eine Dienstleistung vom Arbeitgeber in mehreren Betrieben erbracht wird und die Arbeitsabläufe technisch-organisatorisch miteinander verknüpft sind. 2. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasst nicht nur die Frage, ob im Betrieb in mehreren Schichten gearbeitet werden soll, sondern auch die Festlegung der zeitlichen Lage der einzelnen Schichten und die Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat. Mitbestimmungspflichtig ist auch der Schichtplan und dessen nähere Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten. 3. Der Anspruch nach § 40 Abs. 2 BetrVG kann auch die Überlassung von solchen Hilfspersonen umfassen, die der Betriebsrat für die Vorbereitung und Abwicklung von Entscheidungen über die Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte benötigt.