BAG - Beschluss vom 19.06.2012
1 ABR 35/11
Normen:
ArbGG § 85; BGB § 371; ZPO § 767;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 85 Nr. 13
ArbGG 1979 § 85 Nr. 13
BB 2012, 2623
DB 2013, 184
EzA-SD 2012, 16
NJW 2012, 3260
NZA 2012, 1179
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 74/10
ArbG Aachen, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 21/10

Betriebsverfassungsrecht; Zwangsvollstreckung eines Unterlassungstitels; Herausgabe des Vollstreckungstitels bei maßgeblicher Änderung des Sachverhalts im Nachhinein

BAG, Beschluss vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 1 ABR 35/11

DRsp Nr. 2012/18871

Betriebsverfassungsrecht; Zwangsvollstreckung eines Unterlassungstitels; Herausgabe des Vollstreckungstitels bei maßgeblicher Änderung des Sachverhalts im Nachhinein

Orientierungssätze: 1. Hat der Betriebsrat einen Vollstreckungstitel erwirkt, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, zukünftig die Anordnung von Überstunden ohne Einhaltung des Mitbestimmungsverfahrens nach § 87 BetrVG zu unterlassen, ist die Vollstreckung hieraus gemäß § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG iVm. § 767 ZPO für unzulässig zu erklären, wenn sich der Sachverhalt, der jenem Verfahren zugrunde lag, nachträglich maßgeblich geändert hat. 2. Dies ist anzunehmen, wenn der Vollstreckungstitel nach dem zugrunde liegenden Beschluss entscheidend darauf beruht, dass der Arbeitgeber in Eilfällen ohne Zustimmung des Betriebsrats Überstunden angeordnet hat, und die Betriebsparteien nach Rechtskraft dieser Entscheidung in einer Betriebsvereinbarung eine Regelung zur Anordnung von Überstunden in Eilfällen treffen.