BAG - Beschluß vom 02.06.2008
3 AZB 24/08
Normen:
ArbGG § 80 Abs. 2 § 85 Abs. 1 ; GKG § 2 Abs. 2 ; ZPO §§ 91 ff. § 788 ; BetrVG § 23 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 85 ArbGG 1979
JurBüro 2008, 550
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ta 2321/07
ArbG Berlin, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 78 BVGa 12897/07

Betriebsverfassungsrecht; Zwangsvollstreckungsrecht - Zwangsvollstreckung im Beschlussverfahren

BAG, Beschluß vom 02.06.2008 - Aktenzeichen 3 AZB 24/08

DRsp Nr. 2008/13990

Betriebsverfassungsrecht; Zwangsvollstreckungsrecht - Zwangsvollstreckung im Beschlussverfahren

Orientierungssätze: 1. Bei der in § 23 Abs. 3 BetrVG vorgesehenen Androhung und ggf. Festsetzung des Ordnungsgeldes handelt es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, nicht um einen Teil des Erkenntnisverfahrens. 2. Der arbeitsgerichtliche Beschluss über die Festsetzung des Ordnungsgeldes ergeht deshalb nach den allgemeinen Regeln des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Danach richtet sich auch, inwieweit ein Rechtsmittel zulässig ist oder nicht. 3. Die Zwangsvollstreckung aus im Beschlussverfahren ergangenen Titeln ist Teil des Beschlussverfahrens. Sie hat deshalb an der dafür angeordneten Gerichtskostenfreiheit ebenso Teil wie an der Unanwendbarkeit der Regeln der ZPO über die Erstattung außergerichtlicher Kosten. Die Kostentragungspflicht richtet sich nach materiellem Recht. Eine Kostenentscheidung im Rahmen von Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren ist insoweit nicht veranlasst.

Normenkette:

ArbGG § 80 Abs. 2 § 85 Abs. 1 ; GKG § 2 Abs. 2 ; ZPO §§ 91 ff. § 788 ; BetrVG § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.