LAG Bremen - Beschluss vom 26.05.2010
2 TaBV 5/10
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3; Tarifvertrag zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz vom 15.12.2003 § 5 Abs. 2; TzBfG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven , vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 808/09

Betriebsverfassungsrechtliche Pflichten des Arbeitgebers bei Einsatz von Leiharbeitnehmern; Berücksichtigung von Aufstockungsbegehren und Verlängerungsverlangen bereits beschäftigter Arbeitnehmer

LAG Bremen, Beschluss vom 26.05.2010 - Aktenzeichen 2 TaBV 5/10

DRsp Nr. 2010/21062

Betriebsverfassungsrechtliche Pflichten des Arbeitgebers bei Einsatz von Leiharbeitnehmern; Berücksichtigung von Aufstockungsbegehren und Verlängerungsverlangen bereits beschäftigter Arbeitnehmer

1. Aus § 99 Abs. 1 BetrVG lässt sich unmittelbar ableiten, dass der Arbeitgeber über die Personen der am Einstellungsvorgang Beteiligten Auskunft zu geben hat. Dies bezieht sich unmittelbar auf die Bewerber für den freien Arbeitsplatz, da Gründe dafür, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die den Wunsch auf Aufstockung ihres Stundenkontingentes gegenüber dem Arbeitgeber artikuliert haben (§ 9 TzBfG; § 5 Abs. 2 des Tarifvertrags zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz vom 15.12.2003), nicht zu den "Beteiligten" im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG gehören, nicht ersichtlich sind. 2. Fehlen dem Betriebsrat entsprechende Angaben, kann er sein Mitbestimmungsrecht nur dann mit Erfolg ausüben, wenn er über eine eigene Personalabteilung verfügt, die auf alle relevanten Daten zurückgreifen kann.

Auf die Beschwerde des Betriebsrates hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 07.10.2009 - 8 BV 808/09 - abgeändert:

Die Anträge des Arbeitgebers werden zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3;