BAG - Beschluss vom 07.06.2016
1 ABR 25/14
Normen:
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 23
AUR 2016, 475
ArbRB 2016, 328
BAGE 155, 215
BB 2016, 2750
DB 2016, 2912
DB 2016, 6
DZWIR 27, 50
EzA-SD 2016, 13
NJW 2016, 10
NZA 2016, 1420
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 15/13
ArbG Hamburg, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 11/13

Betriebsverfassungsrechtliche Stellung des LeiharbeitnehmersMitbestimmungsrecht und Eingliederung des Leiharbeitnehmers in den Betrieb

BAG, Beschluss vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 1 ABR 25/14

DRsp Nr. 2016/17119

Betriebsverfassungsrechtliche Stellung des Leiharbeitnehmers Mitbestimmungsrecht und Eingliederung des Leiharbeitnehmers in den Betrieb

Der Betriebsrat eines Verleiherbetriebs hat regelmäßig kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG für Regelungen über die Anforderungen an eine Schutzkleidung, die der Entleiher bei ihm tätigen Leiharbeitnehmern aufgrund öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutzbestimmungen bereitzustellen hat. Orientierungssätze: 1. Die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 ArbSchG iVm. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 PSA-BV über die Auswahl und Bereitstellung geeigneter und passender Schutzkleidung eröffnet dem Arbeitgeber regelmäßig einen Handlungsspielraum, der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG eröffnet. 2. Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 AÜG obliegen die öffentlichen-rechtlichen Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes über die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und dabei die Vermeidung von Gefährdungen am Arbeitsplatz für im Entleiherbetrieb tätige Leiharbeitnehmer grundsätzlich dem Entleiher. Der Verleiher hat zu kontrollieren, dass während der Tätigkeit der von ihm überlassenen Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb diese Vorschriften durch den Entleiher gewahrt werden.