LAG München - Beschluss vom 07.12.1999
6 TaBV 60/97
Normen:
BetrVG §§ 1 4 117 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; LuftVG §§ 20 20a ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 05.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2a BV 340/96

Betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung eines Luftrettungsdienstes

LAG München, Beschluss vom 07.12.1999 - Aktenzeichen 6 TaBV 60/97

DRsp Nr. 2002/14940

Betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung eines Luftrettungsdienstes

1. Auch auf fliegendes Personal, das nach den Einsätzen (Luftrettung) jeweils wieder in die Station zurückkehrt und im übrigen dort Bereitschaftsdienst leistet, kommt § 117 Abs. 1 BetrVG zur Anwendung. 2. Aus § 117 Abs. 2 BetrVG folgt kein Anspruch der Gewerkschaft gegen das Luftfahrtunternehmen auf Abschluss eines Tarifvertrages zwecks Errichtung einer Vertretung für die in der Luftrettung eingesetzten Arbeitnehmer.

Normenkette:

BetrVG §§ 1 4 117 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; LuftVG §§ 20 20a ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die bei der ... (Beteiligte zu 4.) beschäftigten Piloten und Bordmechaniker vom antragstellenden Betriebsrat (Beteiligter zu 1.) nach dem Betriebsverfassungsgesetz mitvertreten werden.

Die ... (Beteiligte zu 4.) beschäftigt 49 Piloten und Bordmechaniker, die auf Rettungshubschraubern eingesetzt sind. Deren Einsatz wird über das gesamte Bundesgebiet verteilt von einer M Zentrale aus geleitet, und zwar nach Schichtplänen, die einen Wechsel zwischen drei oder vier Arbeitstagen und der gleichen Anzahl freier Tage vorsehen.

Während der Arbeitszeit halten sich die Piloten in ihrer Hubschrauberstation zur Bereitschaft auf und kehren nach Einsätzen jeweils dorthin wieder zurück. Nach Arbeitszeitende sind sie frei.