LAG München - Beschluss vom 27.11.2007
8 TaBV 50/07
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 Satz 1 § 3 Abs. 3 Satz 2 § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 § 18 Abs. 2 § 19 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ArbGG § 83 Abs. 1 Satz 2 ; WO - BetrVG § 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 164/06

Betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung von Betriebsstätten - Feststellungsinteresse des Arbeitgebers - Mitwirkungspflichten des Betriebsrates zur Sachverhaltsaufklärung im Beschlussverfahren - Leitungsmacht des Betriebsleiters auch bei Pflicht zur Beratung mit der Personalleitung des Hauptsitzes - Teilnahme von Arbeitnehmern eines betriebsratslosen Betriebsteils an Betriebsratswahl des Hauptbetrieb nur nach vorheriger Abstimmung

LAG München, Beschluss vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 8 TaBV 50/07

DRsp Nr. 2008/14508

Betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung von Betriebsstätten - Feststellungsinteresse des Arbeitgebers - Mitwirkungspflichten des Betriebsrates zur Sachverhaltsaufklärung im Beschlussverfahren - Leitungsmacht des Betriebsleiters auch bei Pflicht zur Beratung mit der Personalleitung des Hauptsitzes - Teilnahme von Arbeitnehmern eines betriebsratslosen Betriebsteils an Betriebsratswahl des Hauptbetrieb nur nach vorheriger Abstimmung

1. Das Rechtsschutzinteresse für die in § 18 Abs. 2 BetrVG genannten Feststellungen besteht auch außerhalb eines Wahlverfahrens, wenn die gleiche Problematik bei einer künftigen Betriebsratswahl erneut auftreten kann.2. Auch wenn es sich bei dem arbeitrechtlichen Beschlussverfahren um ein Amtsermittlungsverfahren handelt, trifft den Betriebsrat gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG eine Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts.