LAG Köln - Urteil vom 17.11.2021
11 Sa 1243/20
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 283 S. 1; BV zur Neuordnung der Versorgungsordnung (1992) § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 15.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 714/20

Betriebsverfassungsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzRuhegehaltsfähiges Jahreseinkommen i.S.d. VersorgungsordnungKeine Berücksichtigung der Car Compensation beim Ruhegehalt

LAG Köln, Urteil vom 17.11.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 1243/20

DRsp Nr. 2022/8333

Betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz Ruhegehaltsfähiges Jahreseinkommen i.S.d. Versorgungsordnung Keine Berücksichtigung der Car Compensation beim Ruhegehalt

1. Gem. § 75 Abs. 1 BetrVG ist eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechte und Pflichten vorgesehen, verlangt der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. 2. Wenn sich bei typisierender Betrachtung die Betriebsparteien darauf einigen, dass bei einer Gruppe von Arbeitnehmern das Jahresgehalt mit variablen Gehaltsbestandteilen, bei einer weiteren Gruppe von Arbeitnehmern das "feste" Jahresgehalt für die Berechnung der Altersversorgung maßgeblich sein soll, so handeln sie in dem ihnen eingeräumten Beurteilungsspielraum und treffen eine sachlich begründete vernünftige Einschätzung. 3. Eine Car Compensation ist kein Gehaltsbestandteil, denn sie steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung, sondern entschädigt die ausgefallene Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs. Sie verfolgt eine von der Gehaltszahlung abweichende Zweckbestimmung. Dies verbietet, sie dem ruhegehaltsfähigen Jahresgehalt zuzurechnen.

Tenor