LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.12.2009
17 TaBV 2/09
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; WiPrO § 2 Abs. 1; WiPrO § 2 Abs. 2; WiPrO § 45 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 33/08

Betriebsverfassungsrechtlicher Status von angestellten Wirtschaftsprüfern

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2009 - Aktenzeichen 17 TaBV 2/09

DRsp Nr. 2010/10806

Betriebsverfassungsrechtlicher Status von angestellten Wirtschaftsprüfern

1. Angestellte Wirtschaftsprüfer gelten gem. § 45 Satz 2 WiPrO als leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG. 2. § 45 Satz 2 WiPrO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken aus Art. 3 Abs. 1 GG. 3. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 45 Satz 2 WiPrO ist nicht angezeigt.

1. Die Beschwerde des Antragstellers (GBR) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.10.2008 - AZ.: 17 BV 33/08 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 (Arbeitgeberin) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.10.2008 - AZ.: 17 BV 33/08 - abgeändert und der Antrag insgesamt abgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; WiPrO § 2 Abs. 1; WiPrO § 2 Abs. 2; WiPrO § 45 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch um die Arbeitnehmereigenschaft der Beteiligten Ziffer 3 und 5.