LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.05.1991
4 TaBV 12/91
Normen:
BetrVG §§ 2, 43, 44 ;
Fundstellen:
AiB 1991, 390
ARST 1991, 205
BB 1991, 1863
DB 1991, 2247
LAGE § 44 BetrVG 1972 Nr. 8
NZA 1991, 947
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, - Vorinstanzaktenzeichen 3d 54/90

Betriebsversammlung: Anberaumung bei Schichtbetrieb

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.05.1991 - Aktenzeichen 4 TaBV 12/91

DRsp Nr. 2001/14712

Betriebsversammlung: Anberaumung bei Schichtbetrieb

Im mehrschichtigem Betrieb ist der Betriebsrat aus dem Interesse des Arbeitgebers am möglichst ungestörten Betriebsablauf, wegen seiner Pflicht zur Rücksichtnahme auf die betrieblichen Belange, wegen des Gebots zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, wegen des Interesses der Mitarbeiter an einer gemeinsamen Versammlung möglichst aller Beschäftigten, wegen des Charakters der regelmäßigen Betriebsversammlung als Vollversammlungen, gehalten, die regelmäßigen - vierteljährlichen - Betriebsversammlungen auf der Schnittstelle zwischen den beiden Schichten anzuberaumen, in denen der Großteil der Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG beschäftigt wird. Persönliche Probleme von Mitarbeitern bei der Organisation ihres Privathaushaltes rechtfertigen es nicht, von der zeitlichen Lage der Vollversammlung auf der Nahtstelle zwischen Früh- und Spätschicht abzugehen.

Normenkette:

BetrVG §§ 2, 43, 44 ;

Gründe:

Die Parteien streiten über die zeitliche Lage von Betriebsversammlungen.

Die Arbeitgeberin - Antragstellerin - stellt mit ihren 1.016 Mitarbeitern in drei Schichten Süsswaren her:

1. Schicht 6.00 Uhr - 14.15 Uhr - ca. 600 Arbeitnehmer -;

2. Schicht 14.15 Uhr - 22.15 Uhr - ca. 270 - 280 Arbeitnehmer -;

3. Schicht 22.15 Uhr - 6.00 Uhr - ca. 20 - 30 Beschäftigte -.