LAG Düsseldorf - Beschluss vom 12.04.1999
18 TaBV 97/98
Normen:
BPersVG § 27 Abs. 5 ; BPersVÄndG § 116b ; ZA-NTS Art. 56 Abs. 9 ; WVK Art. 32 ;
Fundstellen:
PersR 1999, 508
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 12.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 55/98

Betriebsvertretungen bei den NATO-Truppen: Zeitpunkt der nächsten regelmäßigen Wahl

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.04.1999 - Aktenzeichen 18 TaBV 97/98

DRsp Nr. 2002/3729

Betriebsvertretungen bei den NATO-Truppen: Zeitpunkt der nächsten regelmäßigen Wahl

1. Nach dem Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Unterzeichnungsprotokolls zum ZA-Nato-Truppenstatut vom 16.05.1994 - dem 05.06.1998 - gilt für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften das BPersVG vom 15.03.1974 mit späteren Änderungen bis einschließlich der Änderung vom 16.01.1991, soweit im Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 Abs. 9 ZA-Nato-Truppenstatut nicht etwas anderes bestimmt ist. 2. Das Abkommen ist nicht rückwirkend zum 22.01.1991 in Kraft getreten, da die gewollte Rückwirkung zu offensichtlich sinnwidrigen und unvernünftigen Ergebnissen - Wegfall der bisherigen Rechtsgrundlage für Wahlen und Maßnahmen der Dienststelle - führen würde (Art. 32 WVK). 3. Eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 5 BPersVG für die Bestimmung des Zeitpunkts der nächsten regelmäßigen Wahlen der Betriebsvertretungen bei den Stationierungsstreitkräften ist nicht möglich, da der mutmaßliche Wille der vertragsschließenden Staaten nicht feststellbar ist und das Völkerrecht ia keine Analogieschlüsse kennt. Vielmehr gilt § 116b des Gesetzes zur Änderung des BPersVG vom 10.07.1989, der zu einer Verlängerung der dreijährigen Amtszeit auf vier Jahre führt.

Normenkette:

BPersVG § 27 Abs. 5 ; BPersVÄndG § 116b ; ZA-NTS Art. 56 Abs. 9 ;