LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.10.2008
9 TaBV 155/08
Normen:
BetrVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 21a Abs. 1 S. 1; BetrVG § 21a Abs. 1 S. 3; BetrVG § 21a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 1429/07

Betriebszusammenfassung bei Unterstellung mehrerer Betriebe unter gemeinsame Betriebsleitung; Abgrenzung zur Eingliederung von Betrieben

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 9 TaBV 155/08

DRsp Nr. 2009/16947

Betriebszusammenfassung bei Unterstellung mehrerer Betriebe unter gemeinsame Betriebsleitung; Abgrenzung zur Eingliederung von Betrieben

1. Aus § 21 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist abzuleiten, dass eine Betriebszusammenfassung im Sinne des § 21 a Abs. 2 BetrVG nicht vorliegt, wenn ein Betrieb in einen anderen unter Verlust seiner Identität eingegliedert wird. 2. Von einer Eingliederung ist nur dann auszugehen, wenn die Arbeitnehmer des aufgenommenen Betriebes in die Abteilungen des aufnehmenden Betriebes verteilt werden und dort gegebene Tätigkeiten wahrnehmen, wenn also der aufnehmende Betrieb in seiner Organisationsstruktur unverändert bleibt und ohne tief greifende Veränderungen lediglich größer wird. 3. Ob eine Eingliederung vorliegt, ist anhand des Gesamteindrucks der organisatorischen Einheit vor und nach der Maßnahme zu bestimmen; maßgeblich sind die Beibehaltung des Betriebszwecks, der Leitungsstruktur und das Verhältnis der betroffenen Arbeitnehmerzahl zueinander. 4. Allein durch die Unterstellung eines Betriebes unter eine gemeinsame Betriebsleitung kann nicht von einer Zusammenlegung im Sinne einer Eingliederung ausgegangen werden, denn dadurch wird die Identität des Betriebes nicht geändert. 5. Die Unterstellung mehrerer Betriebe unter eine gemeinsame Betriebsleitung stellt eine Betriebszusammenfassung im Sinne des § 21 a Abs. 2 BetrVG dar.