Die Parteien streiten darüber, ob beim Bewährungsaufstieg der Klägerin der über acht Wochen hinausgehende Wochenurlaub nach der Entbindung, den sie gemäß § 244 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik (AGB-DDR) erhalten hat, auf ihre Bewährungszeit anzurechnen ist.
Die Klägerin ist unter Anrechnung von Beschäftigungszeiten seit Juni 1982 bei dem beklagten Land in der Hochschule für Film & Fernsehen "..." als Produktionsleiterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Regelung der
Das zweite Kind der Klägerin wurde am 27. 1. 1987 geboren. Vom 28. 1. 1987 bis 24. 3. 1987 erhielt die Klägerin Wochenurlaub.
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