LAG Brandenburg - Urteil vom 31.08.2000
8 Sa 53/00
Normen:
BAT-O § 23a Satz 2 Nr. 4 Buchstabe c ; DDR-AGB § 244 Abs. 1 ; EG-Vertrag Art. 141 ; GG Art. 3 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 24.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2037/99

Bewährungsaufstieg: Berücksichtigung des Wochenurlaubs nach § 244 Abs. 1 DDR-AGB

LAG Brandenburg, Urteil vom 31.08.2000 - Aktenzeichen 8 Sa 53/00

DRsp Nr. 2002/16850

Bewährungsaufstieg: Berücksichtigung des Wochenurlaubs nach § 244 Abs. 1 DDR-AGB

»Der über 8 Wochen hinausgehende Wochenurlaub nach § 244 Abs. 1 AGB DDR ist bei der Berechnung der Bewährungszeit nach BAT-O insgesamt zu berücksichtigen, da er nach seinem Sinn und Zweck als Schutzfrist im Sinne des § 23a Satz 2 Nr. 4 Buchstabe c BAT-O zu werten ist.«

Normenkette:

BAT-O § 23a Satz 2 Nr. 4 Buchstabe c ; DDR-AGB § 244 Abs. 1 ; EG-Vertrag Art. 141 ; GG Art. 3 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob beim Bewährungsaufstieg der Klägerin der über acht Wochen hinausgehende Wochenurlaub nach der Entbindung, den sie gemäß § 244 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik (AGB-DDR) erhalten hat, auf ihre Bewährungszeit anzurechnen ist.

Die Klägerin ist unter Anrechnung von Beschäftigungszeiten seit Juni 1982 bei dem beklagten Land in der Hochschule für Film & Fernsehen "..." als Produktionsleiterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Regelung der BAT-O Anwendung.

Das zweite Kind der Klägerin wurde am 27. 1. 1987 geboren. Vom 28. 1. 1987 bis 24. 3. 1987 erhielt die Klägerin Wochenurlaub.