LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.12.2006
6 Sa 943/06
Normen:
MTV (Pro-Seniore Consulting/ver.di) § 1 Abs. 2 § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ; TVG § 1 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1177/06

Bewährungsaufstieg und Eingruppierung einer Altenpflegehelferin aufgrund Haustarifvertrag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 943/06

DRsp Nr. 2007/9571

Bewährungsaufstieg und Eingruppierung einer Altenpflegehelferin aufgrund Haustarifvertrag

»1. Für die Eingruppierung der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten in der Vergütungsgruppe VIII der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.08.2004 ist keine Ausbildung erforderlich. 2. Die Bewährungszeiten nach dem MTV rechnen erst ab In-Kraft-Treten des Tarifvertrages (in Anlehnung an BAG vom 14.04.1999 - 4 AZR 189/98 -).«

Normenkette:

MTV (Pro-Seniore Consulting/ver.di) § 1 Abs. 2 § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ; TVG § 1 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Eingruppierung der Klägerin und in diesem Zusammenhang über die Differenzbeträge für die Monate Januar bis April 2006. Den erstinstanzlich verfolgten Klageantrag auf Zahlung von zukünftiger Leistung ab Mai 2006 hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt.

Die Klägerin ist seit dem 01.07.1998 bei der Beklagten, die Altenheime betreibt, als Pflegehelferin in Teilzeit eingestellt worden. Auf den Arbeitsvertrag nebst Anlage (Bl. 259 ff.) wird Bezug genommen.

Die Klägerin ist Betriebsratsvorsitzende des bei der Beklagten errichteten Betriebsrats und hat eine minderjährige Tochter, für deren Unterhalt sie Kindergeld erhält.