LAG Nürnberg - Beschluss vom 25.07.2022
4 Ta 204/22
Normen:
GewO § 109; KSchG § 9; KSchG § 10; BetrVG § 113;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 22486
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 14.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 102/22

Bewertung einer Klage auf Abgabe einer WillenserklärungKeine streitwertbegrenzende Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG bei Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.07.2022 - Aktenzeichen 4 Ta 204/22

DRsp Nr. 2022/13005

Bewertung einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung Keine streitwertbegrenzende Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG bei Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung

Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag mit darin enthaltener Zusage einer Abfindung richtet sich nicht nach § 42 Abs. 2 GKG (wie LAG Düsseldorf 25.07.2022 - 4 Ta 204/22).

Grundsätzlich ist für die Bewertung einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung darauf abzustellen, welcher wirtschaftliche Erfolg mit der Abgabe der Erklärung erstrebt wird. Dessen Wert ist gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO zu schätzen.

1. Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 14.02.2022, Az. 3 Ca 102/22 abgeändert.

2. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GewO § 109; KSchG § 9; KSchG § 10; BetrVG § 113;

Gründe:

A.

Die Klägerin begehrte die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, der eine Abfindung von 15.000,- € und die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses enthielt. Den Aufhebungsvertrag hatte zuvor die beklagte Arbeitgeberin vorgeschlagen. Das Bruttomonatseinkommen der Klägerin betrug 2.269,68 €.