LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.03.2008
17 Ta (Kost) 6027/08
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 ; GKG § 2 Abs. 2 § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 ;
Fundstellen:
RVGreport 2008, 275
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 18011/07

Bewertung von Hilfsanträgen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2008 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6027/08

DRsp Nr. 2008/14259

Bewertung von Hilfsanträgen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

»In einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gestellte Hilfsanträge sind zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung auch dann zu bewerten, wenn über sie nicht entschieden wurde bzw. eine vergleichsweise Erledigung nicht erfolgt ist.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 ; GKG § 2 Abs. 2 § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet.

1. Der Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG sowie die Auseinandersetzung über die Berechtigung des Arbeitgebers, die personelle Einzelmaßnahme nach § 100 BetrVG vorläufig durchzuführen, stellen nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten dar, die gemäß 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bewerten sind. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache zu berücksichtigen, wobei der Wert des Verfahrens nach § 100 BetrVG regelmäßig die Hälfte des Wertes des Zustimmungsersetzungsverfahrens beträgt (LAG Berlin, Beschluss vom 19. September 2002 - 17 Ta (Kost) 6081/02).