Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet.
1. Der Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG sowie die Auseinandersetzung über die Berechtigung des Arbeitgebers, die personelle Einzelmaßnahme nach § 100 BetrVG vorläufig durchzuführen, stellen nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten dar, die gemäß 23 Abs.
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