LAG Hamm - Beschluss vom 22.12.2015
14 Ta 468/15
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; BBiG, § 23; TVG § 4 Abs. 4 S. 3; ZPO § 114;
Fundstellen:
NZA-RR 2016, 181
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 417/15

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage wegen vorzeitiger Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

LAG Hamm, Beschluss vom 22.12.2015 - Aktenzeichen 14 Ta 468/15

DRsp Nr. 2016/3759

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage wegen vorzeitiger Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

1. Ob ein vom Auszubildenden geltend gemachter Schadensersatzanspruch nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG es erfordert, dass der Auszubildende gegen eine vom Ausbilder ausgesprochene Kündigung Kündigungsschutzklage innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG erhebt, ist eine offene Rechtsfrage.2. Für eine Schadensersatzklage des Auszubildenden ohne Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist jedenfalls Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da hinreichende Erfolgsaussicht besteht (entgegen Sächs. LAG, 20. Mai 2015, 4 Ta 29/15 (1), [...]).3. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1. Dezember 2010, 1 BvR 1682/07, NZA 2011, 354) zur Berücksichtigung des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz bei der Auslegung und Anwendung von tariflichen Ausschlussfristen handelt es sich um eine offene und ausschließlich im Hauptsacheverfahren zu entscheidende Rechtsfrage, ob die gerichtliche Geltendmachung einer Zahlungsforderung auch durch einen Prozesskostenhilfeantrag mit Klageentwurf erfolgen kann (vgl. LAG Hamm, 14. Juni 2011, 14 Ta 768/10, LAGE TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 57).