LSG Hamburg - Urteil vom 25.01.2024
L 4 AS 216/22 D
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 22.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 3029/19

Bewilligung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft, insbesondere die Übernahme von Tilgungskosten für ihre Eigentumswohnung; Berücksichtigung von Tilgungsleistungen als nicht abtrennbaren Streitgegenstand

LSG Hamburg, Urteil vom 25.01.2024 - Aktenzeichen L 4 AS 216/22 D

DRsp Nr. 2024/2318

Bewilligung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft, insbesondere die Übernahme von Tilgungskosten für ihre Eigentumswohnung; Berücksichtigung von Tilgungsleistungen als nicht abtrennbaren Streitgegenstand

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. August 2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abänderung des Änderungsbescheids vom 9. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2019 verurteilt, der Klägerin für den Monat März 2019 weitere 97,98 € und für den Monat Juli 2019 weitere 344,12 € für Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aufgrund der geänderten Bewilligungen weitere 251,85 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte erstattet der Klägerin 17 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Bewilligung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft, insbesondere die Übernahme von Tilgungskosten für ihre Eigentumswohnung in Höhe von insg. 2.625,45 Euro für die Zeit von Februar bis Juli 2019.