OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.11.2012
12 E 1024/12
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 5403/11

Bewilligung von PKH i.R.e. Übernahmeanspruchs der Kosten für den Besuch des privaten Gymnasiums

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2012 - Aktenzeichen 12 E 1024/12

DRsp Nr. 2014/5476

Bewilligung von PKH i.R.e. Übernahmeanspruchs der Kosten für den Besuch des privaten Gymnasiums

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T. aus C. insoweit bewilligt, als die Klägerin mit ihrer Klage die Übernahme der Kosten für den Besuch des privaten Gymnasiums H. im Schuljahr 2010/2011 begehrt.

Im übrigen - nämlich für den Anspruchszeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010 - wird die Beschwerde zurückgewiesen und verbleibt es bei der Ablehnung von Prozesskostenhilfe.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Soweit die Beschwerde den mit der Klage geltend gemachten Anspruchszeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010 betrifft, ist sie nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit zu Recht abgelehnt.