LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.11.2022
L 20 AS 981/22 B ER PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 203 AS 59/22

Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des VerfahrensNachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Bewilligungsreife zum Zeitpunkt der Beendigung des VerfahrensAuswirkungen von Änderungen bezüglich der Bewertung der Erfolgsaussichten nach Bewilligungsreife

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2022 - Aktenzeichen L 20 AS 981/22 B ER PKH

DRsp Nr. 2023/3646

Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens Nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Bewilligungsreife zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens Auswirkungen von Änderungen bezüglich der Bewertung der Erfolgsaussichten nach Bewilligungsreife

Prozesskostenhilfe ist auch nachträglich nach Abschluss des Verfahrens zu gewähren, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung Bewilligungsreife vorlag. Soweit erst im Nachhinein eine positive Änderung durch den Antragsteller selbst durch Vorlage weiterer Unterlagen herbeigeführt wird und der Antragsgegner daraufhin sofort anerkennt, bleibt die ursprüngliche Versagung von Prozesskostenhilfe zutreffend.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2022 über die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, Prozesskostenhilfe - PKH - für das zwischenzeitlich in der Hauptsache erledigte Eilverfahren zu gewähren.