Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.07.2014 aufgehoben. Kosten sind nicht zu erstatten
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.07.2014, mit dem der Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 06.07.2011 aufgehoben wurde, ist statthaft.
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