LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.12.2014
L 19 AS 2077/14 B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 4 ; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 4206/14

Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche VerfahrenBeendigung einer längeren Obdachlosigkeit durch Umzug in eine WohnungPrüfung der Erfolgsaussichten eines Antrags auf Erlass einer Regelungsanordnung zur Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB IIBruttokaltmiete als einheitliche Angemessenheitsgrenze im Hinblick auf die Aufwendungen für die neue Wohnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 2077/14 B

DRsp Nr. 2015/1679

Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren Beendigung einer längeren Obdachlosigkeit durch Umzug in eine Wohnung Prüfung der Erfolgsaussichten eines Antrags auf Erlass einer Regelungsanordnung zur Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II Bruttokaltmiete als einheitliche Angemessenheitsgrenze im Hinblick auf die Aufwendungen für die neue Wohnung

Bei der Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für eine neue Wohnung ist auf die Bruttokaltmiete als einheitliche Angemessenheitsgrenze abzustellen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.11.2014 geändert. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und die Rechtsanwaltskanzlei A, L, beigeordnet.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 4 ; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe

Der Antragsteller hatte im Hauptsacheverfahren die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zustimmung zu einem Umzug erstrebt.