LAG Nürnberg - Urteil vom 18.12.2000
5 Sa 553/00
Normen:
MTV für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden für die Systemgastronomie im Bundesverband der Systemgastronomie e.V. Bereich: Westdeutschland vom 6. November 1996, gültig ab 1. Juli 1996 § 3 Nr. 2 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 16.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1390/99

Bezahlte Ausgleichstage - Arbeitszeitverkürzungstage

LAG Nürnberg, Urteil vom 18.12.2000 - Aktenzeichen 5 Sa 553/00

DRsp Nr. 2002/15176

Bezahlte Ausgleichstage - Arbeitszeitverkürzungstage

»Mitarbeiter, die im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer/innen der Systemgastronomie in Westdeutschland vom 06.11.1996 - gültig ab 01.07.1996 - (MTV) eingestellt worden sind, haben für das Jahr 1999 einen Anspruch auf bezahlte Ausgleichstage nach § 3 Nr. 2 MTV

Normenkette:

MTV für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden für die Systemgastronomie im Bundesverband der Systemgastronomie e.V. Bereich: Westdeutschland vom 6. November 1996, gültig ab 1. Juli 1996 § 3 Nr. 2 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin für das Jahr 1999 vier Tage bezahlte Freizeit als Arbeitszeitausgleich gemäß § 3 Nr. 2 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer/innen der Systemgastronomie in Westdeutschland vom 06.11.1996 -- gültig ab 01.07.1996 -- (MTV) gewähren zu müssen.

§ 3 MTV hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

2. Arbeitszeitausgleich

Für alle vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer/innen ist jeweils für zwei Beschäftigungsmonate ein bezahlter Ausgleichstag zu gewähren.

...

Teilzeitbeschäftigte, die mindestens regelmäßig 18 Wochenstunden tätig und sozialversicherungspflichtig sind, erhalten entsprechend ihrer einzelvertraglichen Arbeitszeit einen anteiligen Arbeitszeitausgleich. ...