BAG - Urteil vom 20.03.2019
7 AZR 98/17
Normen:
SUrlV § 13 Abs. 1 S. 1; MTV TSI Anl. 1 § 4 Abs. 3; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 17 S. 1 und S. 3; TzBfG § 21; GG Art. 12 Abs. 1; KSchG § 7 Hs. 1; KSchG § 15 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 78 S. 2; NachwG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; RL 2002/14/EG Art. 7; RL 2002/14/EG Art. 8; GRC Art. 27; GRC Art. 30;
Fundstellen:
AP Telekom Nr. 19
Vorinstanzen:
LAG München, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 764/16
ArbG München, vom 05.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 667/16

Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag als Allgemeine GeschäftsbedingungAuslegung von Allgemeinen GeschäftsbedingungenÜberraschungscharakter einer Allgemeinen GeschäftsbedingungTransparenzgebot und Bestimmtheitsgebot in Allgemeinen GeschäftsbedingungenWirksamkeit einer auflösenden Bedingung nach Ablauf der Dreiwochenfrist nach §§ 21, 17 S. 1 u. S. 3, 15 Abs. 2 TzBfGBeginn der dreiwöchigen Klagefrist bei BedingungskontrollklagenSachliche Rechtfertigung einer auflösenden Bedingung im Arbeits- oder DienstverhältnisKein Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger bei sonstiger Beendigung des ArbeitsverhältnissesSchutz von Mandatsträgern nach Unionsrecht

BAG, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 98/17

DRsp Nr. 2019/8971

Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Überraschungscharakter einer Allgemeinen Geschäftsbedingung Transparenzgebot und Bestimmtheitsgebot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung nach Ablauf der Dreiwochenfrist nach §§ 21, 17 S. 1 u. S. 3, 15 Abs. 2 TzBfG Beginn der dreiwöchigen Klagefrist bei Bedingungskontrollklagen Sachliche Rechtfertigung einer auflösenden Bedingung im Arbeits- oder Dienstverhältnis Kein Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger bei sonstiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses Schutz von Mandatsträgern nach Unionsrecht

1. Bei der Bezugnahmeklausel in § 1 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 24. März 1999 handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Darauf lässt schon das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung schließen. Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann durch das Revisionsgericht selbst vorgenommen werden (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23, BAGE 152, 82).