OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.08.2012
1 A 1777/10
Normen:
SGB IX § 82 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5212/09

Bindende Ladung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers zu einem Vorstellungsgespräch

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.08.2012 - Aktenzeichen 1 A 1777/10

DRsp Nr. 2012/17197

Bindende Ladung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers zu einem Vorstellungsgespräch

§ 82 S. 3 SGB IX bezieht sich auf den vorangehenden Satz 2 und damit allein auf die Verpflichtung zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.733,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX § 82 S. 3;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht wie begehrt nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und/oder 5 VwGO zuzulassen. Denn die betreffenden Zulassungsgründe liegen auf der Grundlage der fristgerechten Darlegungen zur Begründung des Antrags nicht vor bzw. sind (zum Teil) schon nicht hinreichend dargelegt.

1.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen in Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.