8/1.1.3 Bindungswirkung des öffentlichen Arbeitszeitrechts

Autor: Sadtler

Grundsatz der Unabdingbarkeit

Die Vorschriften des öffentlichen Arbeitszeitrechts verpflichten den Arbeitgeber immer, d.h. auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder sonstwie vereinbart sind. Sie sind unabdingbar und auch der Arbeitnehmer kann auf ihre Einhaltung nicht wirksam verzichten. Insoweit begrenzen sie zugleich den zulässigen Inhalt privatrechtlicher Vereinbarungen über die Dauer und Lage der Arbeitszeit.11) Ein Verstoß gegen zwingende Ge- oder Verbote des ArbZG führt zur Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung gem. § 134 BGB; der Arbeitsvertrag selbst bleibt i.d.R. mit dem gesetzlich zulässigen Inhalt wirksam.12)

Zulässige Abweichungen

Von den Vorschriften des ArbZG darf nur im gesetzlich zugelassenen Umfang abgewichen werden. Dabei sind vier Fallgruppen zu unterscheiden:

gesetzliche Ausnahmebestimmungen (vgl. § 3 Satz 2, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 2 und 3 sowie §§ 10, 14 ArbZG),

behördliche Ausnahmebewilligungen (vgl. § 7 Abs. 5, § 12 Satz 2, §§ 13, 15 ArbZG),