BAG - Urteil vom 21.02.2017
1 AZR 367/15
Normen:
GG Art. 1; GG Art. 2; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 611; BGB § 613; BGB § 615; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ArbGG § 83a Abs. 2; ArbGG § 83a Abs. 3; ArbGG § 84; ArbGG § 90 Abs. 2; ArbGG § 91 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 68
ArbRB 2017, 168
BAGE 158, 148
BB 2017, 1077
DB 2017, 2043
DB 2017, 6
EzA BGB 2002 § 241 Nr. 5
EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 31
EzA-SD 2017, 9
NJW 2017, 1692
NZA 2017, 740
ZIP 2017, 1686
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 904/14
ArbG Dortmund, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5453/13

Bisherige Judikatur des Bundesarbeitsgerichts zu einem Anspruch auf Durchführung des betriebverfassungsrechtlichen ZustimmungsersetzungsverfahrensReichweite der zivilrechtlichen vertraglichen Rücksichtnahmepflicht im ArbeitsrechtAutonome Entscheidung des Arbeitgebers über die Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens gegen den BetriebsratRechtsposition des Beschäftigten bei unterbliebenem Zustimmungsersetzungsverfahren für seine Einstellung in den Betrieb

BAG, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen 1 AZR 367/15

DRsp Nr. 2017/5538

Bisherige Judikatur des Bundesarbeitsgerichts zu einem Anspruch auf Durchführung des betriebverfassungsrechtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens Reichweite der zivilrechtlichen vertraglichen Rücksichtnahmepflicht im Arbeitsrecht Autonome Entscheidung des Arbeitgebers über die Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens gegen den Betriebsrat Rechtsposition des Beschäftigten bei unterbliebenem Zustimmungsersetzungsverfahren für seine Einstellung in den Betrieb

Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB begründet keine Verpflichtung des Arbeitgebers, ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen, wenn der Betriebsrat die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers verweigert. Orientierungssätze: 1. Die Arbeitsvertragsparteien können nach § 241 Abs. 2 BGB zur Verwirklichung des Leistungsinteresses zu leistungssichernden Maßnahmen verpflichtet sein. Dies kann auch die Verpflichtung umfassen, die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrags zu schaffen, Erfüllungshindernisse nicht entstehen zu lassen oder zu beseitigen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen.