OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.05.2014
1 A 2043/13
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; SVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2148/13

Bloße Bezugnahme auf früheres Vorbringen als hinreichende Darlegung i.S.v. § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2014 - Aktenzeichen 1 A 2043/13

DRsp Nr. 2014/8773

Bloße Bezugnahme auf früheres Vorbringen als hinreichende Darlegung i.S.v. § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO

Die bloße Bezugnahme auf früheres Vorbringen stellt keine hinreichende Darlegung i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 17.971,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; SVG § 102 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf

Zulassung der Berufung,

über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Der allein und auch nur sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt.