Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 17.971,50 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf
Zulassung der Berufung,
über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Der allein und auch nur sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt.
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