ArbG Stralsund, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 299/20
Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes während des AnnahmeverzugsKlage auf Differenzbetrag aus der Annahmeverzugsvergütung abzüglich anzurechnendem anderweitigem VerdienstVergleichsberechnung zwischen Annahmeverzugsvergütung und anderweitigem VerdienstAuslegung des § 615 Satz 2 BGBDispositionsmaxime im Zivilprozess
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.08.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 2/22
DRsp Nr. 2023/4963
Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes während des AnnahmeverzugsKlage auf Differenzbetrag aus der Annahmeverzugsvergütung abzüglich anzurechnendem anderweitigem VerdienstVergleichsberechnung zwischen Annahmeverzugsvergütung und anderweitigem VerdienstAuslegung des § 615 Satz 2 BGBDispositionsmaxime im Zivilprozess
1. "Böswillig" unterlässt der Arbeitnehmer anderweitigen Verdienst, wenn er vorsätzlich ohne ausreichenden Grund Arbeit ablehnt (BAG, Urteil vom 22.03.2017 - 5 AZR 337/16 - Rn. 17 juris).2. Die Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 11 Nr. 1 KSchG hindert bereits die Entstehung des Anspruchs aus § 615 Satz 1 BGB und führt nicht nur zu einer Aufrechnungslage. Hieraus folgt, dass eine Klage nur in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Annahmeverzugsvergütung nach § 615 Satz 1 BGB und dem nach § 11 Nr. 1 KSchG anzurechnenden anderweitigen Verdienst schlüssig ist, wenn der Kläger selbst vorträgt, solchen erzielt zu haben (BAG, Urteil vom 02.10.2018 - 5 AZR 376/17 - Rn.29, juris).3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 33, juris) ist der anderweitige Verdienst, den ein Arbeitnehmer während des Anrechnungszeitraums erzielt, gemäß § 615 Satz 2 nicht pro rata temporis, sondern auf die Gesamtvergütung für die Dauer des Annahmeverzugs anzurechnen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.