LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.08.2022
2 Sa 2/22
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; SGB X § 115 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; MTV Zeitarbeit § 13.3;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 299/20

Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes während des AnnahmeverzugsKlage auf Differenzbetrag aus der Annahmeverzugsvergütung abzüglich anzurechnendem anderweitigem VerdienstVergleichsberechnung zwischen Annahmeverzugsvergütung und anderweitigem VerdienstAuslegung des § 615 Satz 2 BGBDispositionsmaxime im Zivilprozess

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.08.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 2/22

DRsp Nr. 2023/4963

Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes während des Annahmeverzugs Klage auf Differenzbetrag aus der Annahmeverzugsvergütung abzüglich anzurechnendem anderweitigem Verdienst Vergleichsberechnung zwischen Annahmeverzugsvergütung und anderweitigem Verdienst Auslegung des § 615 Satz 2 BGB Dispositionsmaxime im Zivilprozess

1. "Böswillig" unterlässt der Arbeitnehmer anderweitigen Verdienst, wenn er vorsätzlich ohne ausreichenden Grund Arbeit ablehnt (BAG, Urteil vom 22.03.2017 - 5 AZR 337/16 - Rn. 17 juris). 2. Die Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 11 Nr. 1 KSchG hindert bereits die Entstehung des Anspruchs aus § 615 Satz 1 BGB und führt nicht nur zu einer Aufrechnungslage. Hieraus folgt, dass eine Klage nur in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Annahmeverzugsvergütung nach § 615 Satz 1 BGB und dem nach § 11 Nr. 1 KSchG anzurechnenden anderweitigen Verdienst schlüssig ist, wenn der Kläger selbst vorträgt, solchen erzielt zu haben (BAG, Urteil vom 02.10.2018 - 5 AZR 376/17 - Rn.29, juris). 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 33, juris) ist der anderweitige Verdienst, den ein Arbeitnehmer während des Anrechnungszeitraums erzielt, gemäß § 615 Satz 2 nicht pro rata temporis, sondern auf die Gesamtvergütung für die Dauer des Annahmeverzugs anzurechnen.