BAG - Urteil vom 12.12.2006
1 AZR 96/06
Normen:
BetrVG § 88 § 77 Abs. 3 S. 1, 2, Abs. 4 S. 1, 4 § 75 Abs. 1, 2 S. 1 § 50 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 12 Abs. 1 Art. 80 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 615 S. 1, 2 §§ 305 ff. § 310 Abs. 4 § 195 § 199 ; BPersVG § 73 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 42 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 94 zu § 77 BetrVG 1972
ArbRB 2007, 104
AuR 2007, 145
BAGE 120, 308
DB 2007, 866
MDR 2007, 841
NZA 2007, 453
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 209/05
ArbG Darmstadt, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 163/03

Unwirksame Regelung in Betriebsvereinbarung zur Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüche im Kündigungsschutzprozess

BAG, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 1 AZR 96/06

DRsp Nr. 2007/4906

Unwirksame Regelung in Betriebsvereinbarung zur Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüche im Kündigungsschutzprozess

»1. Die Betriebsparteien besitzen eine umfassende Kompetenz, durch freiwillige Betriebsvereinbarungen Regelungen über Arbeitsbedingungen zu treffen.2. Die Betriebsparteien sind beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen gemäß § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Wahrung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer verpflichtet. Sie dürfen diese nur beschränken, wenn die getroffene Regelung zur Erreichung ihres Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.3. Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, die von den Arbeitnehmern bereits während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses die gerichtliche Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen verlangt, die vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen, belastet die Arbeitnehmer unverhältnismäßig und ist unwirksam.«

Orientierungssätze:1. Auf Grund der durch das Betriebsverfassungsgesetz verliehenen Betriebsautonomie haben die Betriebsparteien eine grundsätzlich umfassende Kompetenz zur Regelung von formellen und materiellen Arbeitsbedingungen. Sie können auch Regelungen treffen, welche die Arbeitnehmer belasten.2. Die Verleihung der Betriebsautonomie an die Betriebsparteien ist mit dem Grundgesetz vereinbar.