BSG vom 15.07.1992
9a RV 40/91
Normen:
BSchAV § 8; BVG § 48 Abs. 1 S.1, S. 2;
Fundstellen:
BSGE 71, 68
SozR 3-3100 § 48 Nr. 4

BSG - 15.07.1992 (9a RV 40/91) - DRsp Nr. 1993/1381

BSG, vom 15.07.1992 - Aktenzeichen 9a RV 40/91

DRsp Nr. 1993/1381

»Der Anspruch auf Berufsschadensausgleich als Indiz für einen Anspruch auf Witwenbeihilfe bei erheblicher Minderung der Hinterbliebenenversorgung durch eine schädigungsbedingte Erwerbsbeeinträchtigung des Ehemannes war auch dann als leicht erkennbar rückschauend gegeben, wenn der beschädigte Ehemann als Schwerbeschädigter i.S. des BVG ab 60 Jahren das vorgezogene Altersruhegeld aus der Rentenversicherung in Anspruch genommen hat. Nur durch eine zu Lebzeiten getroffene Feststellung, nach der klar erkennbar ist, daß andere Gesundheitsstörungen als die Schädigungsfolgen das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben allein verursacht haben, wird das Glaubhaftmachen weiterer Erwerbstätigkeit ohne die Schädigung widerlegt (Ergänzung zu BSG vom 12. 12. 1990 - 9a/9 RV 20/89 = SozR 3-3100 _ 30 Nr. 2 und vom 14. 02. 1990 - 9a/9 RV 4/89 = SozR 3-3100 § 48 Nr. 1).«

Normenkette:

BSchAV § 8; BVG § 48 Abs. 1 S.1, S. 2;

Gründe: