BSG vom 15.09.1992
12 RK 51/91
Normen:
SGB V § 240 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BSGE 71, 137
DB 1992 Beil. 15 Nr. 45
NZS 1993, 77
SozR 3-2500 § 240 Nr. 9

BSG - 15.09.1992 (12 RK 51/91) - DRsp Nr. 1993/1340

BSG, vom 15.09.1992 - Aktenzeichen 12 RK 51/91

DRsp Nr. 1993/1340

»Es liegt ein Verstoß gegen § 240 SGB 5 vor, wenn die Satzungsregelung einer Krankenkasse für die Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Selbständigen unabhängig von den tatsächlichen Einnahmen eine über den Mindesteinnahmen nach § 240 Abs. 4 SGB 5 liegende Mindesteinnahme-Grenze vorschreibt (Fortführung von BSG vom 7. 11. 1991 - 12 RK 37/90 und vom 7. 11. 1991 - 12 RK 18/91 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 6 und 7).«

Normenkette:

SGB V § 240 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist als Kosmetikerin selbständig erwerbstätig und freiwillig versichertes Mitglied bei der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse. Mit Bescheid von Dezember 1989 setzte die Beklagte den Beitrag vom 1. Januar 1990 an auf monatlich 275,94 DM fest. Dazu berief sie sich auf eine Regelung in ihrer mit Wirkung vom 1. Januar 1990 geänderten Satzung, wonach bei selbständig Erwerbstätigen als beitragspflichtige Einnahmen mindestens die Einnahmen anzusetzen sind, die bei einem vergleichbaren Versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen wären, mindestens jedoch zwei Drittel der monatlichen Bezugsgröße, also 2.193 DM (Stufenmittelwert = 2.190 DM). Die Klägerin erhob Widerspruch und machte geltend, sie habe nur ein monatliches Einkommen von durchschnittlich 1.500 DM. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. April 1990).