Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Bürgschaftserklärung des Klägers, aus der er von der Beklagten in Anspruch genommen wird.
Der Kläger war seit dem 01.03.1983 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist genossenschaftlicher Bankbetriebswirt und war in der Kundenberatung und -betreuung in der Geschäftsstelle D zuletzt als deren stellvertretender Leiter tätig.
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