BVerwG vom 03.12.1992
5 C 15.90
Normen:
BAföG § 11 Abs. 1 ; BSHG § 26 Satz 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 91, 254
DÖV 1993, 345
FEVS 43, 221
FamRZ 1993, 540

BVerwG - 03.12.1992 (5 C 15.90) - DRsp Nr. 1993/3083

BVerwG, vom 03.12.1992 - Aktenzeichen 5 C 15.90

DRsp Nr. 1993/3083

»Sozialhilfe und Ausbildungsförderung werden nicht für denselben Bedarf geleistet (in Fortführung von BVerwGE 71, 12).«

Normenkette:

BAföG § 11 Abs. 1 ; BSHG § 26 Satz 1 ;

Gründe:

I. Die 1968 geborene Klägerin wohnte bei ihren Eltern in einer 52 qm großen Zweizimmerwohnung. Ihr stand dort ein Zimmer von 15,76 qm zur Verfügung. Das zweite Zimmer wurde von den Eltern der Klägerin als Wohnschlafzimmer genutzt; darin befand sich zugleich die Kücheneinrichtung.

Unter dem 9. Mai 1987 beantragte die Klägerin Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat, darunter ein Kühlschrank, ein Wäscheständer, Töpfe, Geschirr und Besteck. Der Beklagte lehnte den Antrag insoweit ab, weil die Klägerin die im Haushalt ihrer Eltern vorhandene Kücheneinrichtung mitbenutzen könne und die weiteren Gegenstände (darunter der Wäscheständer) nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehörten. Der Widerspruch der Klägerin, den diese damit begründete, ihre Eltern hätten ihr die Mitbenutzung der Wohnung in bezug auf das ihr zugewiesene Zimmer und das Badezimmer gestattet, nicht jedoch die Mitbenutzung des gesamten Hausrates, insbesondere der Kücheneinrichtung, wurde durch Bescheid vom 11. November 1987 zurückgewiesen. Inzwischen hatte die Klägerin zum 1. Oktober 1987 ein Universitätsstudium aufgenommen, für das sie Leistungen nach dem bezog.